1. Fragebögen
Fragebögen
sind im allgemeinen nicht schützbar.
Anders
kann es aussehen, wenn darin schwierige Fragestellungen grafisch-didaktisch
und
originell aufbereitet
werden, sodass InterviewerInnen dadurch erst in die Lage versetzt werden,
sich selbst
und die Befragten durch das Programm zu führen.
Ein Beispiel
war meine Abfrage anhand erinnerter Wege zur Erhebung von Daten
für die
Messung der
Reichweiten von Plakatanschlagstellen. Hierfür hat die ag-ma im Jahre
2003
schließlich
Urheberschutz anerkannt.
2. Analysen,
Gutachten, Texte
Derartige Auftragsarbeit
soll der AuftraggeberIn i. a. einen Wissensvorsprung sichern. Es ist selbstverständlich,
dass seitens der AuftragnehmerIn ohne Absprache keine Inhalte aus dieser
(bezahlten) Arbeit weitergegeben oder publiziert werden dürfen.
Ebenso selbstverständlich
ist es aber, dass die AuftraggeberIn eine solche Arbeit nicht unter eigenem
Namen publizieren darf. Wird dies dennoch getan, handelt es sich um ein
Plagiat. Ein Beispiel hierfür ist der Beitrag in der ag.ma-Schriftenreihe
Band 18, ab Seite 57. Siehe hierzu
Rubrik Veröffentlichungan
auf vorliegender Homepage.
3. Formeln
und Anweisungen zur Auswertung
Formeln und
Anweisungen sind a priori ebenfalls nicht schützbar.
Anders kann
es sich verhalten, wenn man über die Art von deren Verwendung vor
Auftragserteilung rechtlich gut abgesicherte Vereinbarungen getroffen hat.
Der Nachweis, dass Formeln und An- weisungen widerrechtlich benutzt wurden,
ist jedoch extrem diffizil zu führen. Es ist im Streitfall auch schwierig,
einen Rechtsanwalt zu finden, der sich auf diesem Terrain in erforderlicher
Weise auskennt. Zudem ist es unwahrscheinlich, auf Seiten des Gerichts
auf einschlägige Kompetenz zu stoßen.
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